Satzung des Historischen Vereins

Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Historischer Verein Oberammergau 1999 e.V.". Sein Sitz ist 82487 Oberammergau. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen eingetragen werden.

Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Erforschung der Geschichte und Kultur Oberammergaus. Außerdem setzt sich der Verein für die Vermittlung von Geschichtswissen regionaler und allgemeiner Ausprägung ein, wobei er um die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege bemüht ist. Im Zuge der Erfassung und Dokumentation der Ortsgeschichte wird eine Zusammenarbeit mit den ansässigen Vereinen und den Geschichtsvereinen der Region angestrebt. Zur Erreichung dieser Ziele wird dem Kontakt zu den Geschichtswissenschaften Bedeutung beigemessen. Dem Vereinszweck dient eine Publikation, in der vereinsinterne oder den Ort Oberammergau betreffende Forschungsarbeiten und Mitteilungen veröffentlicht werden können. Vorträge, Exkursionen, regelmäßige Treffen sowie Veröffentlichungen in der Presse sind ebenfalls Zweck des Vereins.

Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag.

Aufnahmebedingungen
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

Beitragszahlungen
Die Mitglieder sind zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Der Vorstand kann in Einzelfällen nach schriftlichem Antrag eine Ermäßigung bzw. Befreiung bewilligen. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit. Die Beiträge sind jährlich zu zahlen.

Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet :

  • durch Kündigung, die spätestens einen Monat vor Jahresschluß erfolgen muß
  • durch Ausschluß aufgrund eines Beschlusses des Vereinsvorstandes, z.B. wegen Vernachlässigung der Mitgliederpflichten oder Schädigung des Vereins, wobei vor der endgültigen Entscheidung des Vorstandes dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden muß.
  • durch den Tod eines Mitgliedes.
  • durch Auflösung der juristischen Person.

Folgen der Beendigung der Mitgliedschaft
Im Falle des Austrittes oder eines Ausschlusses verliert das Vereinsmitglied alle Rechte und Pflichten als Mitglied.

Ehrenmitglieder
Natürliche Personen, die sich um den Vereinszweck in erheblichen Maße verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Vereinsorgane
Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a. dem 1. Vorsitzenden
    b. dem 2. Vorsitzenden
    c. dem Schriftführer
    d. dem Schatzmeister
    und bis zu fünf, mindestens aber drei Beisitzern.
  2. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu bevollmächtigen. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB wird gebildet vom 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer und Schatzmeister, je alleinvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, daß der Verein für die Erfüllung des Vertrages nur mit dem Vereinsvermögen haftet, nicht aber die Vereinsmitglieder als Gesamtschuldner mit ihrem Vermögen.


Aufgaben des Vorstands
Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung des Vereins und die Vertretung des Vereins nach außen. Die beiden Vorsitzenden sind für den Verein in der Vertretung nach außen jeweils unabhängig voneinander einzelvertretungsberechtigt.

Wahl des Vorstands

  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt über den Ablauf seiner Amtsperiode hinaus im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat.
  2. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsperiode aus, so sind Nachwahlen während derselben nicht erforderlich. Die Aufgaben werden bis zur nächsten Wahl von den anderen Vorstandsmitgliedern übernommen.

Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung vorbehalten ist die Wahl des Vorstandes und der zwei Rechnungsprüfer sowie die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Ferner ist die Mitgliederversammlung die Beschwerdeinstanz gegen Entscheidungen des Vorstandes.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnungspunkte, spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung.
  3. Eine Mitgliederversammlung muß außerdem einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  4. Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder entscheidungs- und beschlußfähig.
  5. Im Jahr hat mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.


Gemeinsame Bestimmungen

  1. Alle Beschlüsse in den Organen des Vereins erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Lediglich der Beschluß zur Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Versammlungs- und Protokollführer zu unterzeichnen sind.


Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung hat außer dem Vorstand zwei Kassenprüfer zu wählen.

Tätigkeit des Vorstandes
Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich, Auslagen können ersetzt werden.

Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Oberammergau zu, die es unmittelbar und ausschließlich für Archivzwecke zu verwenden hat.


Errichtung der Satzung: Oberammergau, den 11. Juni 1999