§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Historischer Verein Oberammergau
1999 e.V.". Sein Sitz ist 82487 Oberammergau. Er soll in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen eingetragen
werden.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Erforschung der Geschichte und Kultur
Oberammergaus. Außerdem setzt sich der Verein für die
Vermittlung von Geschichtswissen regionaler und allgemeiner Ausprägung
ein, wobei er um die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege
bemüht ist. Im Zuge der Erfassung und Dokumentation der Ortsgeschichte
wird eine Zusammenarbeit mit den ansässigen Vereinen und
den Geschichtsvereinen der Region angestrebt. Zur Erreichung dieser
Ziele wird dem Kontakt zu den Geschichtswissenschaften Bedeutung
beigemessen. Dem Vereinszweck dient eine Publikation, in der vereinsinterne
oder den Ort Oberammergau betreffende Forschungsarbeiten und Mitteilungen
veröffentlicht werden können. Vorträge, Exkursionen,
regelmäßige Treffen sowie Veröffentlichungen in
der Presse sind ebenfalls Zweck des Vereins.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung
aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische
Personen erwerben. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf
schriftlichen Antrag.
§ 5 Aufnahmebedingungen
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
§ 6 Beitragszahlungen
Die Mitglieder sind zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge
verpflichtet. Der Vorstand kann in Einzelfällen nach schriftlichem
Antrag eine Ermäßigung bzw. Befreiung bewilligen. Die
Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung
durch 2/3 Mehrheit. Die Beiträge sind jährlich zu zahlen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet :
- durch Kündigung, die spätestens einen Monat vor
Jahresschluß erfolgen muß
- durch Ausschluß aufgrund eines Beschlusses des Vereinsvorstandes,
z.B. wegen Vernachlässigung der Mitgliederpflichten oder
Schädigung des Vereins, wobei vor der endgültigen
Entscheidung des Vorstandes dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung
gegeben werden muß.
- durch den Tod eines Mitgliedes.
- durch Auflösung der juristischen Person.
§ 8 Folgen der Beendigung der Mitgliedschaft
Im Falle des Austrittes oder eines Ausschlusses verliert das Vereinsmitglied
alle Rechte und Pflichten als Mitglied.
§ 9 Ehrenmitglieder
Natürliche Personen, die sich um den Vereinszweck in erheblichen
Maße verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Vorstands durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt
werden.
§ 10 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Schatzmeister
und bis zu fünf, mindestens aber drei Beisitzern.
- Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt,
ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes zur Vornahme von
Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für
den Verein zu bevollmächtigen. Der Vorstand im Sinne
des § 26 Abs. 2 BGB wird gebildet vom 1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden, Schriftführer und Schatzmeister, je
alleinvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins
abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen,
daß der Verein für die Erfüllung des Vertrages
nur mit dem Vereinsvermögen haftet, nicht aber die Vereinsmitglieder
als Gesamtschuldner mit ihrem Vermögen.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung des Vereins und die Vertretung
des Vereins nach außen. Die beiden Vorsitzenden sind für
den Verein in der Vertretung nach außen jeweils unabhängig
voneinander einzelvertretungsberechtigt.
§ 13 Wahl des Vorstands
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für
die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt über
den Ablauf seiner Amtsperiode hinaus im Amt, bis die Mitgliederversammlung
einen neuen Vorstand gewählt hat.
- Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsperiode
aus, so sind Nachwahlen während derselben nicht erforderlich.
Die Aufgaben werden bis zur nächsten Wahl von den anderen
Vorstandsmitgliedern übernommen.
§ 14 Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung vorbehalten ist die Wahl des Vorstandes
und der zwei Rechnungsprüfer sowie die Beschlußfassung
über Satzungsänderungen und die Auflösung des
Vereins. Ferner ist die Mitgliederversammlung die Beschwerdeinstanz
gegen Entscheidungen des Vorstandes.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch
den Vorstand, durch schriftliche Einladung unter Angabe der
Tagesordnungspunkte, spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung.
- Eine Mitgliederversammlung muß außerdem einberufen
werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn
die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe
des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt
wird.
- Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie satzungsgemäß
einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder entscheidungs- und beschlußfähig.
- Im Jahr hat mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattzufinden.
§ 15 Gemeinsame Bestimmungen
- Alle Beschlüsse in den Organen des Vereins erfolgen
mit einfacher Stimmenmehrheit. Lediglich der Beschluß
zur Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen
bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
und Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die
vom Versammlungs- und Protokollführer zu unterzeichnen
sind.
§16 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung hat außer dem Vorstand zwei Kassenprüfer
zu wählen.
§ 17 Tätigkeit des Vorstandes
Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich, Auslagen
können ersetzt werden.
§ 18 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Oberammergau
zu, die es unmittelbar und ausschließlich für Archivzwecke
zu verwenden hat.
Errichtung der Satzung: Oberammergau, den 11. Juni
1999
Änderung der Satzung
(§ 12 Aufgaben des Vorstands gemäß Schreiben des
Amtsgerichts vom 7. Oktober 1999) Oberammergau, den 13 Oktober
1999
Zweite Änderung der Satzung
(§11, Abs. 2 Vorstand und § 12 Satz 2 Aufgaben des Vorstands
gemäß dem Schreiben vom Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen
vom 3. Dezember 1999) Oberammergau, den 6. Dezember 1999 |
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